- Vorpfändung
- Benachrichtigung über bevorstehende Forderungspfändung (⇡ Pfändung) mit vorläufiger Beschlagnahmewirkung. Die V. soll verhindern, dass der Schuldner bei drohender ⇡ Zwangsvollstreckung über eine ausstehende Forderung gegen einen Drittschuldner verfügt, bevor der Gläubiger in der Lage ist, einen ⇡ Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken und zuzustellen (§ 845 ZPO). Die V. ist zulässig, sobald der Gläubiger einen ⇡ Vollstreckungstitel in Händen hat, der dem Schuldner noch nicht zugestellt zu sein braucht. Sie geschieht durch Zustellung einer Benachrichtigung an Schuldner und Drittschuldner, dass die Pfändung einer bestimmten Forderung bevorstehe.- Die V. hat die Wirkung einer Forderungspfändung, aber nur, sofern die Zustellung des Pfändungsbeschlusses innerhalb von drei Wochen (nach Zustellung der V. an den Drittschuldner) nachgeholt wird; wiederholt der Gläubiger die V., so läuft die Frist von neuem.
Lexikon der Economics. 2013.