Vorpfändung

Vorpfändung
Benachrichtigung über bevorstehende Forderungspfändung ( Pfändung) mit vorläufiger Beschlagnahmewirkung. Die V. soll verhindern, dass der Schuldner bei drohender  Zwangsvollstreckung über eine ausstehende Forderung gegen einen Drittschuldner verfügt, bevor der Gläubiger in der Lage ist, einen  Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken und zuzustellen (§ 845 ZPO). Die V. ist zulässig, sobald der Gläubiger einen  Vollstreckungstitel in Händen hat, der dem Schuldner noch nicht zugestellt zu sein braucht. Sie geschieht durch Zustellung einer Benachrichtigung an Schuldner und Drittschuldner, dass die Pfändung einer bestimmten Forderung bevorstehe.
- Die V. hat die Wirkung einer Forderungspfändung, aber nur, sofern die Zustellung des Pfändungsbeschlusses innerhalb von drei Wochen (nach Zustellung der V. an den Drittschuldner) nachgeholt wird; wiederholt der Gläubiger die V., so läuft die Frist von neuem.

Lexikon der Economics. 2013.

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